Förderkreis
Wilhelm-Busch-Schule e.V. Glinde
Satzung
in der Fassung vom 07.11.2000
1 Name und Sitz des Vereins – Geschäftsjahr
2. Zweck des Vereins
3. Mitgliedschaft
4. Beiträge
5. Organe des Vereins
6. Vorstand
7. Mitgliederversammlung
8. Auflösung des Vereins
1. Name und Sitz des Vereins – Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen “Förderkreis der Wilhelm-Busch -Schule e.V.”.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Zweck des Vereins
Verwendung von Gewinnen.
Der Verein hat die Aufgabe, die Wilhelm-Busch-Förderschule in Glinde ideell in gemeinnütziger Weise zu unterstützen, soweit eine Förderung und Finanzierung durch den Schulträger oder durch die öffentliche Hand nicht möglich ist.
Er fördert und unterstützt:
1. gemeinschaftliche kulturelle, der körperlichen und geistigen Entwicklung der Schüler der Wilhelm-Busch -Schule dienende Veranstaltungen von Schülern, Lehrern und Eltern,
2. die Beschaffung und Unterhaltung von Einrichtungen und Gegenständen, die der körperlichen und geistigen Entwicklung der Schüler der Wilhelm-Busch-Schule dienen.
Alle angeschafften Gegenstände werden Eigentum des Schulträgers, sofern der Verein sich nicht ausdrücklich das Eigentum vorbehält.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht unterhalten. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 AO 77.
Etwa erzielte Gewinne oder Überschüsse und die sonstigen Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Vergütungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede unbeschränkt geschäftsfähige Person werden. Juristische Personen, Handelsgesellschaften und nicht rechtsfähige Vereine können Mitglied werden, wenn durch sie eine Förderung der Vereinsziele zu erwarten ist.
Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Erlöschen der als Mitglied aufgenommenen juristischen Person oder Handelsgesellschaft, schriftliche Austrittserklärung (Kündigung) oder durch Ausschließung durch den Vorstand.
Die Ausschließung ist nur zulässig, wenn das Mitglied mit der Zahlung der Beiträge für 2 Jahre im Rückstand ist oder sich eines dem Verein erheblich schädigenden Verhaltens schuldig macht.
Der Aussscheidende hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
4. Beiträge
Jedes Mitglied hat Beiträge nach Maßgabe der Beitragsordnung zu entrichten.
Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen. änderungen der Beitragsordnung können nicht rückwirkend beschlossen werden.
Die Höhe der Beiträge juristischer Personen und Personengemeinschaften sowie der Voraussetzung, unter denen für diese eine Änderung der Beiträge durch die Mitgliederversammlung zulässig sein soll, sind bei der Aufnahme zu vereinbaren.
Neben festen Beiträgen können zur Förderung und Erreichung des gemeinnützigen und kulturellen Zwecks des Vereins von Mitgliedern und von Außenstehenden Spenden entgegengenommen werden.
5. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.
Auf Beschluß der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen geschaffen werden, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben. Solchen Ausschüssen können auch Nichtmitglieder angehören.
Über die Sitzungen der Vereinsorgane sind Niederschriften zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind.
6. Vorstand
Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, einem Schriftführer und einem Schatzmeister.
Der Vorstand wird alle zwei Jahre in der ordentlichen Hauptversammlung der Mitglieder durch Stimmzettel in soviel besonderen Wahlgängen, als Vorstandsmitglieder zu wählen sind, gewählt. Auf Antrag kann die Wahl durch Zuruf erfolgen, wenn kein erschienenes Mitglied widerspricht. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmgleichheit entscheidet das von dem Leiter der Versammlung zu ziehendes Los.
Der alte Vorstand bleibt bis zum Amtseintritt des neuen Vorstands im Amt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen.
Vorstand im Sinne von § 26, Abs. 2 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten.
Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, führt die Vereinsbeschlüsse aus, verwaltet das Vereinsvermögen, beruft die Mitgliederversammlung ein und setzt ihre Tagesordnung fest.
Insbesondere obliegt es dem Vorstand – außer im Falle eines Beschlusses der Mitgliederversammlung nach § 7 letzter Absatz – zu bestimmen. In welcher Form das Vereinsvermögen zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet wird. Der Vorstand ist insofern berechtigt, allein oder gemeinsam mit den nach § 7 vorletzter Absatz gewählten anwesenden Mitgliedern die einzelnen förderungswürdigen Maßnahmen im Sinne des Vereinszwecks zu bestimmen und insbesondere festzulegen, in welcher Form und mit welchen Geldbeträgen die Unterstützung im Einzelfall erfolgen soll.
Der Vorstand entscheidet durch Beschluss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist mit drei Mitgliedern beschlußfähig. Er tritt nach Bedarf zusammen.
Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstands erfolgt ehrenamtlich. Auslagen können erstattet werden.
7. Mitgliederversammlung
Der Verein versammelt sich mindestens einmal jährlich.
Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn er es für erforderlich hält. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn wenigstens 1/3 der Mitglieder unter Angabe des Versammlungszwecks dieses wünscht.
Die jährlich stattfindende Versammlung ist zugleich die Hauptversammlung des Vereins. In ihr berichtet der Vorstand über die Vereinstätigkeit im abgelaufenen Jahr und über die Kassenverhältnisse des Vereins. Die Versammlung beschließt sodann über die Genehmigung des Kassenberichts und über die Entlastung.
Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer.
Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder durch Anzeige in der örtlichen Presse einzuberufen. In dringenden Fällen kann der Vorstand die Frist verkürzen.
Die Mitgliedsversammlung beschließt mit der Mehrheit aller anwesenden Mitglieder.
Für Satzungsänderungen ist ein Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Die Hauptversammlung wählt jeweils für die Dauer eines Jahres zwei Mitglieder, die berechtigt sind an der Beratung und Beschlussfassung des Vorstands mit vollem Stimmrecht mitzuwirken, die mehr als € 1.000,– in Betracht zieht.
Eine unmittelbare Wiederwahl ist nicht zulässig.
Der Vorstand hat die gewählten Mitglieder jeweils einzuladen.
Beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit aller anwesenden Mitglieder die satzungsgemäße Förderung einer bestimmten Veranstaltung oder Anschaffung oder die Unterhaltung bestimmter Einrichtungen oder Gegenstände, so ist der Vorstand daran gebunden.
8. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur mit Zustimmung von 3/4 aller Mitglieder erfolgen. Nehmen an der Beschlußfassung weniger als 3/4 der Mitglieder teil, ist die Entscheidung der nicht erschienenen Mitglieder schriftlich einzuholen.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen dem Schulträger – hier der Stadt Glinde – zu.
Der nach erfolgter Liquidation verbleibende Überschuss ist ebenfalls dem Schulträger ausschließlich für schulische Zwecke der Wilhelm-Busch-Schule, Glinde, zu übertragen.
Glinde, 16. November 2000 in der revidierten Fassung vom 30. August 2001